
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.02.2020, Az. 3 AZR 206/18) entschied, dass ein Arbeitgeber schon deshalb keinen Schadensersatz schuldete, nachdem er bei einer Informations-veranstaltung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht richtig unterrichtet hatte, schlicht weil er das Thema Sozialversicherung gar nicht ansprach.
Dann musste er eben auch nicht auf geplante Änderungen des Gesetzgebers hierzu hinweisen, wie es sein Arbeitnehmer nach Jahren meinte.
Nur unzutreffende Informationen führen zur Haftung des Arbeitgebers
Falsch können Informationen demnach nur dann sein, wenn über diese (auch) zumindest ansatzweise unterrichtet wurde. Wenn der Arbeitgeber, ohne dazu verpflichtet zu sein (überobligatorisch), etwaige Auskünfte oder Informationen erteilt, hat er für deren Richtigkeit einzustehen.
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