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300,- Euro Schadensersatz für eine Werbemail?

  • 07.02.2022

Die Zahl der Urteile, die Schadensersatz für werbende E-Mails zusprechen, für die eine Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann, nimmt zu. Ein aktuelles Urteil eines Amtsgerichts, das ein Abmahnanwalt in eigener Sache erstritten hat, zeigt, wie einfach es sein kann, zusätzliche Einnahmen zu generieren.

 

Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat mit Urteil vom 9.9.2021 entschieden, dass dem Rechtsanwalt 300,- Euro Schmerzensgeld zustehen, weil er eine Werbe-E-Mail erhalten hat, ohne dem zuvor zugestimmt zu haben und seine Bitte um Auskunft unbeantwortet blieb.

 

Dass der Kläger nicht wirklich geltend machen konnte, welchen (immateriellen) Schaden er erlitten hat, ließ das Gericht nicht gelten. Damit stellt sich das Gericht gegen das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, das verlangt hatte, dass eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen muss. Auf eine Erheblichkeitsschwelle komme es nicht. Das Gericht ließ vielmehr ausreichen, dass dem bei dem Kläger ein „ungutes Gefühl“ entstanden ist, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind. Offenbar meint das Gericht, dass auch der Versand einer einzigen Werbe-E-Mail ein Gefühl des Beobachtet Werdens und der Hilfslosigkeit hervorrufen kann, dass die „betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert“. Außerdem kämen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. Inwieweit diese hier vorgelegen haben, musste nicht diskutiert werden, weil der Kläger dies unwidersprochen vorgetragen hatte.

 

Insofern lässt die Entscheidung des Amtsgerichts keine wirkliche Aussage darüber zu, wie einfach es in Zukunft insbesondere für Berufskläger ist, neben dem Unterlassungsanspruch und möglichen Auskunftsansprüchen auch Schadensersatz geltend zu machen. Dies wird der Europäische Gerichtshof in naher Zukunft entscheiden.

 

Wer mit angeblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert ist, sollte dafür sorgen, dass vor Gericht sorgfältig vorgetragen und gegebenenfalls bestritten wird, dass dem Kläger tatsächlich ein (immaterieller) Schaden entstanden ist. Ein ungutes Gefühl kann jedenfalls nicht ausreichen.

 

 

Dr. Torsten Schwarz

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