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Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument verlängert

  • 14.03.2022

Bildhinweis: Christian Lindner, Bundesministerium für Finanzen / Photothek

Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe verlängert.

 

Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Die Lockerung der Corona-Beschränkungen gibt den Betrieben die Perspektive zurück, ihren Geschäften wieder wie gewohnt nachgehen zu können. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger baldmöglichst ohne Einschränkungen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfen nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss.

 

Wir verlängern die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022. In der Systematik der Überbrückungshilfen ist es angelegt, dass diese dann helfen und greifen, wenn es nötig ist. Wenn die Wirtschaft schneller wieder anzieht und die Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen, dann umso besser.“

 

Die Förderbedingungen im Einzelnen

 

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

 

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.

 

Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

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