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Anbieter haftet für Werbung von Vertriebspartnern

  • 08.09.2022

Vertragsstrafen sind auch dann fällig, wenn sich Anbieter nicht ausreichend um die Löschung ihrer unlauteren Werbung bei Dritten kümmern. Immer wieder im Fokus der Verbraucherzentrale: Unseriöse Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Das OLG München entscheidet im Sinne der Verbraucherzentrale und gibt Vertragsstrafen Forderung statt.

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht regelmäßig gegen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln vor, weil diese ihre Produkte mit unzulässigen Werbeaussagen anpreisen. Im jüngsten Fall stellte das Oberlandesgericht München nun klar, dass Anbieter auch zur Rechenschaft gezogen werden dürfen, wenn es Dritte sind, die die unzulässige Werbung verbreiten.

 

Echinacea zur Stimulation des Immunsystems, Avena sativa (auch Hafer genannt) für Penisverlängerungen oder Wunderpillen zur Coronaprävention: Immer wieder hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln zu tun, die auf Ängste oder Wünsche von Verbraucher: innen abzielen und mit leeren Versprechen versuchen, ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen. „Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln sind Aussagen zur Gesundheit nur erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt und zugelassen sind. Hersteller schießen hier oft über das Ziel hinaus und bewerben ihre Produkte als wahre Wundermittel“, sagt Vanessa Holste, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Und auch damit zu werben, dass Nahrungsergänzungsmittel Krankheiten vorbeugen oder heilen können, ist verboten.“

 

Im jüngsten Fall hatte sich die Dr. Juchheim GmbH vor der Zahlung einer Vertragsstrafe drücken wollen. Bereits 2020 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Anbieter wegen unzulässiger Aussagen in einem Werbevideo abgemahnt, das in seinem Onlineshop veröffentlicht war. Daraufhin verpflichtete er sich, diese Werbeaussagen im Video zukünftig zu unterlassen. Dennoch wurde das Video auf einer Online-Plattform durch verschiedene Vertriebspartner der Dr. Juchheim GmbH weiterhin verbreitet.

 

Denn die Dr. Juchheim GmbH hatte den Vertriebspartnern dieses Video als Werbematerial zur Verfügung gestellt. Nun weigerte sie sich jedoch, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen. Stattdessen behauptete sie, nicht für die Verbreitung ihres abgemahnten Werbevideos durch Dritte verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht München entschied am 5. Mai 2022 (Az. 29 U 7400/20) jedoch, dass die Dr. Juchheim GmbH sehr wohl zu belangen sei, wenn sie nicht dafür sorgt, dass zu unterlassende Werbevideos auch bei Dritten verschwinden. „Das Urteil bestätigt, dass Anbieter, die ihre Produkte auch über Dritte bewerben und verkaufen lassen, sich nicht einfach aus ihrer Verantwortung stehlen können. Sie sind also verpflichtet, zur Beseitigung der irreführenden Werbung auch auf Dritte einzuwirken und dafür alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen“, sagt Holste.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

 

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Stand 17.5.2022

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