Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuer- Nachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Der Beschluss des Bundes-Verfassungsgerichtes erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinter- ziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.
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