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CBD-haltige Produkte unbemerkt zu Arzneimitteln gemacht

  • 10.11.2022

Das Verwaltungsgericht Trier hat ein neues Urteil über CBD-haltige Präsentationsarzneimittel gefällt und damit die Klage gegen eine Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel abgewiesen. Das Urteil betrifft auch etliche Vertriebspartner von CBD-Produkten, da diese oftmals überhaupt nicht wissen, dass ihre Produkte durch ihre Werbung oder die Werbung des Herstellers, unbemerkt zu Arzneimitteln gemacht wurden, die als Präsentationsarzneimittel einer Zulassung bedürfen. Die Behörde hat daraufhin den Vertrieb der Produkte untersagt.

 

Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen und die mit ihnen verbundenen Vertriebspartner aufpassen müssen, dass sie ihre CBD-Produkte nicht ungewollt zu Arzneimitteln aufwerten. Denn neben den sogenannten Funktionsarzneimitteln, die (wie ihr Name schon andeutet) deshalb Arzneimittel sind, weil sie eine pharmakologische Wirkung haben, kennt das Gesetz auch die Kategorie der Präsentationsarzneimittel. Das sind alle Produkte, die – zum Beispiel durch ihre Werbung – nur den Eindruck vermitteln, sie könnten Krankheiten heilen.

 

Anders als Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetikprodukte müssen alle Arzneimittel behördlich zugelassen werden. Und die Konsequenzen für den Vertrieb von nicht zugelassenen Produkten sind hart, weil es sich um eine Straftat handelt: Das Arzneimittelgesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Moritz Braun

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

SBS LEGAL Rechtsanwälte

 

www.sbs-legal.de

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