War das schön, als wir noch unsere Postmappe mit der Tagespost auf den Tisch bekamen. Wichtiges konnte man gleich erledigen, also in ein, zwei Tagen, der Rest eben dann, wenn es die Zeit erlaubte. „Rommdräggla“ sagt man im Schwäbischen dazu. Mit „Rommdräggla“ ist heute nichts mehr. Heute donnern im Minutentakt E-Mails herein, die meist nach Meinung der Absender schon beantwortet sein sollten, bevor diese sie überhaupt geschrieben haben.
Wer zwei, drei Tage außer Haus ist, muss zwangsläufig eine Früh- oder Spätschicht einlegen oder von unterwegs via Smartphone seine E-Post abarbeiten. Aber das bekommen wir ja alles noch ganz gut hin. Zumal wenigstens die unsäglich vielen Spam-Mails vorab ausgefiltert werden – dem Erfinder sei Dank.
Jetzt allerdings nistet sich eine neue Unsitte ein, die wohl viele E-Mail-Empfänger ärgert. Ich meine die vielen plötzlich auftauchenden „Entschuldigungs-Mails“. Grundsätzlich ist eine Entschuldigung etwas Positives. Zumindest achtet man darauf, wenn „Entschuldigung“ in der Betreffzeile steht. Fehler werden schließlich überall gemacht, da ist eine Entschuldigung durchaus legitim. Selbst dann, wenn der Empfänger gar nicht registriert hat, dass ihm ein fehlerhaftes Mail zugestellt wurde.
Doch wenn sich, wie heute, gleich 14 E-Mail-Absender für irgendetwas entschuldigen, dann muss man sich fragen, was wohl in der Nacht Schlimmes passiert sein könnte. Doch bei der Durchsicht der Entschuldigungs-Mails stellen wir fest, dass alle 14 Versender keinen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund nannten, sondern sich irgendwas aus den Fingern sogen, um Interesse zu wecken und die Öffnungsraten zu steigern. Die Inhalte sind durchweg eine plumpe „Geiz ist geil!“-Werbung ... billiger, billiger oder ein Fünf-Euro-Einkaufsgutschein für ein Produkt, das kein Mensch braucht und wohl auch nicht will.
Bevor Sie, liebe Leserin, lieber Leser nun auch auf die „Entschuldigungs-Mail“ Idee kommen, hier ein Tipp unseres Gastautoren Dr. Torsten Schwarz, Vordenker in E-Mail-Marketing und Vertrieb:
Eine Werbe-Mail muss als solche klar erkennbar sein. Aus Absender und Betreff muss der kommerzielle Charakter deutlich werden, sagt §6 TMG. Und wörtlich: „In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“ Wer als Absender einen Personennamen und als Betreff „Entschuldigung“ wählt, muss daher mit einer Abmahnung rechnen.
Wenn Sie dies künftig bei Ihren E-Mails berücksichtigen, hat sich das heutige Vorwort der neuen Network-Karriere-Ausgabe gelohnt. Sie sparen mehrere hundert Euro an Abmahngebühren.
Herzlicht Ihr
Bernd Seitz
Herausgeber der Network-Karriere