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Achtung Wichtig! Umgehung der Sozialversicherungspflicht

  • 15.11.2023

Eine Sozialversicherungspflicht kann nun nicht mehr durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft vermieden werden. In vielen Fällen liegt wahrscheinlich eine Scheinselbstständigkeit statt einer wirklichen Selbstständigkeit vor.

 

Abhängige Beschäftigung trotz Vertrag mit Kapitalgesellschaft

 

Sollte sich eine Tätigkeit nach den gesamten Umständen als abhängige Beschäftigung darstellen, kann diese auch dann als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesehen werden, obwohl die Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft geschlossen wurden. Dies hat das Bundessozialgericht in gleich drei Revisionsverfahren am 20.07.2023 - Az. B 12 BA 1/23 R, Az. B 12 R 15/21 R und Az. 12 BA 4/22 R entschieden.

 

Kapitalgesellschaften als Schlupfloch zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit

 

Früher wurde vielfach geraten, als freier Mitarbeiter eine Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel eine GmbH zu gründen. Damit galt man als Selbstständiger und konnte eine Scheinselbstständigkeit vermeiden. Eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht war auf diesem Weg möglich. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl dieser eigentlich zu den abhängig Beschäftigen gem. § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zählt.

 

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